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14th CLU: Schiedsgerichtsbarkeit und Kartellrecht in den DACH-Staaten

Schiedsverfahren sind zumindest in der Schweiz im Falle von kartellrechtlichen Streitigkeiten genau so selten wie Zivilverfahren vor staatlichen Gerichten. Und dies, obwohl das Schiedsverfahren auch im Kartellrecht einige Vorteile zu bieten vermag.


Im Rahmen des 14th Competition Law Updates (CLU) wurde das Thema «Schiedsgerichtsbarkeit und Kartellrecht in den DACH-Staaten» analysiert. Durch die Tagung führte Patrick L. Krauskopf, Präsident der Swiss Association for Compliance and Competition Law sowie Leiter des Zentrums für Wettbewerbs- und Handelsrecht der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW).


Schiedsgerichte im Grundsatz

Im ersten Referat des Abends erklärte Anne-Catherine Hahn, Partnerin bei IPrime Legal AG, die Funktion von Schiedsgerichten, zeigte die Vor- sowie Nachteile auf und erläuterte, wann kartellrechtliche Streitigkeiten von einem Schiedsgericht beurteilt werden.

Ein Schiedsgericht ist eine Alternative zu staatlichen Gerichten. Es handelt sich dabei um einen privaten Spruchkörper, welcher Ansprüche verbindlich und nach Massgabe des von den Parteien vereinbarten Rechts beurteilt. Grundsätzlich werden Streitigkeiten allerdings nur dann vor einem Schiedsgericht

ausgetragen, wenn dies von den Parteien so vereinbart wurde. Zusätzlich zu den vereinbarten Verfahrensregeln und dem anwendbaren materiellen Recht sind dabei die rechtlichen Vorgaben und Grenzen des Rechts am Sitz des Schiedsgerichts zu beachten.

Das Schiedsverfahren bietet verglichen zu einem staatlichen Gericht viele Vorteile. Die Vertragsparteien bestimmen die Mitglieder des Schiedsgerichts, die Verfahrensregeln sowie die Verfahrenssprache. Es können Schiedsrichter gewählt werden, die eine hervorragende Expertise im zu beurteilenden Gebiet aufweisen. Im Weiteren ist die Vollstreckbarkeit des Urteils international aufgrund entsprechender Abkommen deutlich einfacher. Ausserdem haben es die Parteien weitgehend in der Hand, das Verfahren vertraulich zu behandeln; die Öffentlichkeit ist davon grundsätzlich ausgeschlossen. Nachteilig aus Sicht des Kartellzivilrechts ist die Tatsache, dass sich Dritte nur schwierig in das Verfahren einbeziehen lassen und eine Anspruchsbündelung kaum möglich ist.

Das Kartellrecht ist, soweit es um zivilrechtliche Ansprüche geht, grundsätzlich schiedsfähig. Behördliche Verfahren im In- und Ausland laufen allerdings parallel weiter, eine Sistierung kartellrechtlichen Schiedsverfahren ist selten. In der Schweiz haben Schiedsrichter die Möglichkeit, die Wettbewerbsbehörden (WEKO) im Hinblick auf die Beurteilung kartellrechtlicher Vorfragen anzurufen, was in der Praxis jedoch kaum vorkommt. Wichtig aus Sicht der Parteien ist aber vor allem, dass Schiedsgerichte zwar grundsätzlich entscheidrelevante kartellrechtliche Vorschriften anwenden müssen, z.B. wenn die Nichtigkeit einer strittigen Exklusivitätsverpflichtung zur Diskussion steht, die diesbezüglichen Feststellungen des Schiedsgerichts jedoch nur ausnahmsweise einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.


Kartellrechtsdurchsetzung durch Schiedsgerichte

Florian Bien, Professor an der Universität Würzburg, berichtete über die Anwendung von Schiedsgerichten im Kartellrecht in der Europäischen Union. Im Weiteren wies Florian Bien daraufhin, dass eine Kooperation zwischen Schiedsgerichten und Kartellbehörden wünschenswert wäre.

Die Ansicht, dass kartellrechtliche Streitigkeiten auch schiedsfähig sind, hat sich international aufgrund des Mitsubishi-Urteils durchgesetzt, welches 1985 vom U.S. Supreme Court gefällt wurde. Mittlerweile ist es immer häufiger der Fall, dass die Europäische Wettbewerbskommission einen Teil ihrer Aufgaben an private Schiedsgerichte abgibt. Insbesondere überwachen Schiedsgerichte in manchen Fällen, ob fusionskontrollrechtlichen Auflagen eingehalten werden. Die Schiedsgerichte leisten hier einen wichtigen Beitrag zum Schutz des Wettbewerbs.

Staatliche Gerichte sind genauso wie Schiedsgerichte vor die Herausforderung gestellt, dass Kartellrecht korrekt anzuwenden. Die Zusammenarbeit von staatlichen Gerichten und Kartellbehörden ist von einer gesetzlichen Normierung gekennzeichnet, welche auf Schiedsgerichte jedoch nicht anwendbar ist. Eine informelle Kooperation zwischen Kartellrechtsbehörden und Schiedsgerichten ist denkbar, in der Praxis aber selten anzutreffen. Eine Zusammenarbeit würde es den Schiedsgerichten jedoch erlauben, ihre Entscheidungen richtig einzuschätzen.

Kritisch äusserte Bien sich zur Haltung des Schweizer Bundesgerichts, das die Kontrolle der richtigen Anwendung des Kartell­rechts verweigert und damit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zuwiderläuft. Bien appelierte an das Bundesgericht, es solle seine Rechtsprechung korrigieren und auf den internationalen Konsens einschwenken, wonach grundlegende Kartellrechtsvorschriften Teil des nationalen ordre public sind. Andernfalls, so der Referent, stehe zu befürchten, dass der EuGH eines Tages Schiedsvereinbarungen für unwirksam erklärt, mit denen die Parteien versuchen, ihre Streitigkeit mit Bezug zum Unionskartellrecht einem Schweizer Schiedsgericht zur Entscheidung zu überantworten.


Wettbewerbsvollzug aus Sicht der Behörden und der Gerichte

Theodor Thanner, Generaldirektor Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde und Alexandra Ivanova, Case Handler Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde analysierten das Verhältnis zwischen Kartellrecht und Schiedsgerichten aus Sicht der Wettbewerbsbehörden, der staatlichen Gerichte und der Schiedsrichter.

Eine Rolle spielt die Schiedsgerichtsbarkeit in der EU-Fusionskontrolle. Wettbewerber können die Möglichkeit erhalten, die Einhaltung von Abhilfemassnahmen vor Schiedsgerichten einzuklagen. So ist keine ständige Überwachung der Europäischen Kommission mehr nötig. Kooperationsmechanismen zwischen dem Schiedsgericht und der Europäischen Kommission sind dabei vorgesehen. Schiedsgerichte können Wettbewerbsbehörden somit entlasten.

Generell weisen Entscheide von Behörden eine indirekte Bindungswirkung für Schiedsgerichte auf, da Schiedssprüche von staatlichen Gerichten aufgehoben werden können. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Wettbewerbsbehörde und ein Schiedsgericht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, was zu Rechtsunsicherheiten führen und sich negativ auf die Wettbewerbslandschaft auswirken kann.

Panel-Diskussion

Patrick Krauskopf eröffnete im Anschluss an die Experten-Referate die Panel-Diskussion. Die Referenten stellten sich den Fragen des Publikums. Die Referentinnen und Referenten beleuchteten die Schiedsgerichtsbarkeit im Kartellrecht aus zivilrechtlicher Sicht sowie aus Sicht der Kartellbehörden.

Das 15th Competition Law Update findet am 4. Februar 2021 zum Thema «Interne Untersuchung – Die ungelösten Herausforderungen für Management, Compliance und Behörden» statt. Aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation wird die Tagung online stattfinden. Weitere Informationen finden Sie hier.

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